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für den Zugersee AG (SGZ)
Die ordentliche Generalversammlung der Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee AG vom 16. Juni 2020 hat aufgrund der gesetzlichen Vorgaben beschlossen, ihre Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln. Zur Umsetzung dieses Beschlusses werden alle Aktionärinnen und Aktionäre ersucht ihre Original-Inhaberaktien bzw. Original-Aktienzertifikate bis spätestens 30. April 2021 einzuliefern.
Aktionärinnen und Aktionäre, die ihre Inhaberaktien zu Hause oder in einem Banksafe aufbewahren, senden bitte folgende Unterlagen der SGZ zu:
- alle Original-Inhaberaktien;
- vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Eintragungsgesuch (steht auf der Website www.zugersee-schifffahrt.ch zum Ausdrucken bereit)
- Kopie einer gültigen ID oder eines gültigen Passes der/des AktionärsIn
Die eingereichten Inhaberaktien bzw. das eingereichte Aktienzertifikat werden durch die SGZ entwertet und nur auf ausdrücklichen Wunsch an den/die Aktionär/in zurückgeschickt.
Aktionärinnen und Aktionäre, die ihre Inhaberaktien in einem Wertschriftendepot einer Bank verwahren, müssen nichts unternehmen. Die Bank wird uns die Aktien im Original einsenden. Die Aktien werden anschliessend nicht mehr im Depot der Bank sondern direkt im Aktienbuch der SGZ geführt. Nach dem Erfassen der Aktien erhalten die Aktionäre eine Eintragungsbestätigung der SGZ.
Im Zusammenhang mit dem Umtausch verzichtet die SGZ auf die Ausgabe von physischen Aktienurkunden. Stattdessen stellt sie jeder Aktionärin und jedem Aktionär eine Bescheinigung über die in ihrem/seinem Eigentum stehenden Aktien aus. Als Aktionärin oder Aktionär der SGZ wird nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
Ab dem 1. Mai 2021 können AktionäreInnen, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, die Eintragung im Aktienbuch der SGZ während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten des neuen Rechts nur noch bei Gericht beantragen. Die Fünfjahresfrist zum Nachholen der Meldepflicht läuft am 31. Oktober 2024 ab. Am 1. November 2024 werden Aktien von nicht gemeldeten Aktionären von Gesetzes wegen nichtig.
Die Aktionärinnen und Aktionäre können die Unterlagen per Post einreichen an:
Zugerland Verkehrsbetriebe AG, Sara Bucher, Aktienregister, An der Aa 6, 6300 Zug
Die ordentliche Generalversammlung der Zugerbergbahn AG vom 5. Juni 2020 hat aufgrund der gesetzlichen Vorgaben beschlossen, ihre Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln. Zur Umsetzung dieses Beschlusses werden alle Aktionärinnen und Aktionäre ersucht ihre Original-Inhaberaktien bzw. Original-Aktienzertifikate bis spätestens 30. April 2021 einzuliefern.
Aktionärinnen und Aktionäre, die ihre Inhaberaktien zu Hause oder in einem Banksafe aufbewahren, senden bitte folgende Unterlagen der ZBB zu:
- alle Original-Inhaberaktien;
- vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Eintragungsgesuch (steht auf der Website www.zbb.ch zum Ausdrucken bereit)
- Kopie einer gültigen ID oder eines gültigen Passes der/des AktionärsIn
Die eingereichten Inhaberaktien bzw. das eingereichte Aktienzertifikat werden durch die ZBB entwertet und nur auf ausdrücklichen Wunsch an den/die Aktionär/in zurückgeschickt.
Aktionärinnen und Aktionäre, die ihre Inhaberaktien in einem Wertschriftendepot einer Bank verwahren, müssen nichts unternehmen. Die Bank wird uns die Aktien im Original einsenden. Die Aktien werden anschliessend nicht mehr im Depot der Bank sondern direkt im Aktienbuch der ZBB geführt. Nach dem Erfassen der Aktien erhalten die Aktionäre eine Eintragungsbestätigung der ZBB.
Mit dem Verzicht auf Aktienurkunden fallen auch die Coupons weg. Der Verwaltungsrat wird jeweils mit dem Beschluss zur Aktionärsvergünstigung auch die Versandart einer allfälligen Aktionärsvergünstigung an die Aktionäre beschliessen. Das Einlösen von Coupons ist in Zukunft nicht mehr nötig. Die beiden aktuell laufenden Coupons können selbstverständlich noch wie gewohnt eingelöst werden.
Im Zusammenhang mit dem Umtausch verzichtet die ZBB auf die Ausgabe von physischen Aktienurkunden. Stattdessen stellt sie jeder Aktionärin und jedem Aktionär eine Bescheinigung über die in ihrem/seinem Eigentum stehenden Aktien aus. Als Aktionärin oder Aktionär der ZBB wird nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
Ab dem 1. Mai 2021 können AktionäreInnen, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, die Eintragung im Aktienbuch der ZBB während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten des neuen Rechts nur noch bei Gericht beantragen. Die Fünfjahresfrist zum Nachholen der Meldepflicht läuft am 31. Oktober 2024 ab. Am 1. November 2024 werden Aktien von nicht gemeldeten Aktionären von Gesetzes wegen nichtig.
Die Aktionärinnen und Aktionäre können die Unterlagen per Post einreichen an:
Zugerland Verkehrsbetriebe AG, Sara Bucher, Aktienregister, An der Aa 6, 6300 Zug
Die ordentliche Generalversammlung der Ägerisee Schifffahrt AG vom 23. Juni 2020 hat aufgrund der gesetzlichen Vorgaben beschlossen, ihre Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln. Zur Umsetzung dieses Beschlusses werden alle Aktionärinnen und Aktionäre ersucht ihre Original-Inhaberaktien bzw. Original-Aktienzertifikate bis spätestens 30. April 2021 einzuliefern.
Aktionärinnen und Aktionäre, die ihre Inhaberaktien zu Hause oder in einem Banksafe aufbewahren, senden bitte folgende Unterlagen der AeS zu:
- alle Original-Inhaberaktien;
- vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Eintragungsgesuch (steht auf der Website www.aegerisee-schifffahrt.ch zum Ausdrucken bereit)
- Kopie einer gültigen ID oder eines gültigen Passes der/des AktionärsIn
Die eingereichten Inhaberaktien bzw. das eingereichte Aktienzertifikat werden durch die AeS entwertet und nur auf ausdrücklichen Wunsch an den/die Aktionär/in zurückgeschickt.
Aktionärinnen und Aktionäre, die ihre Inhaberaktien in einem Wertschriftendepot einer Bank verwahren, müssen nichts unternehmen. Die Bank wird uns die Aktien im Original einsenden. Die Aktien werden anschliessend nicht mehr im Depot der Bank sondern direkt im Aktienbuch der AeS geführt. Nach dem Erfassen der Aktien erhalten die Aktionäre eine Eintragungsbestätigung der AeS.
Der Verwaltungsrat hat beschlossen den Bezug der Aktionärsvergünstigungen zu vereinfachen. Zukünftig erhalten alle registrierten Aktionärinnen und Aktionäre die Aktionärsvergünstigungen direkt mit der Einladung zur Generalversammlung per Post zugestellt. Das Einlösen von Coupons ist somit nicht mehr nötig. Die beiden aktuell laufenden Coupons können selbstverständlich noch wie gewohnt eingelöst werden.
Im Zusammenhang mit dem Umtausch verzichtet die AeS auf die Ausgabe von physischen Aktienurkunden. Stattdessen stellt sie jeder Aktionärin und jedem Aktionär eine Bescheinigung über die in ihrem/seinem Eigentum stehenden Aktien aus. Als Aktionärin oder Aktionär der AeS wird nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
Ab dem 1. Mai 2021 können AktionäreInnen, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, die Eintragung im Aktienbuch der AeS während einer Frist von 5 Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts nur noch bei Gericht beantragen. Die Fünfjahresfrist zum Nachholen der Meldepflicht läuft am 31. Oktober 2024 ab. Am 1. November 2024 werden Aktien von nicht gemeldeten Aktionären von Gesetzes wegen nichtig.
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