A. Urnengang
Am Sonntag, 15. Mai 2022 (inkl. den gesetzlichen Vortagen), findet eine eidgenössische Volksabstimmung statt:
Eidgenössische Vorlagen:
- Änderung vom 1. Oktober 2021 des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) (BBl 2021 2326);
- Änderung vom 1. Oktober 2021 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) (BBl 2021 2328);
- Bundesbeschluss vom 1. Oktober 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) (BBl 2021 2333).
B. Zustellung des Stimmmaterials
Jede stimmberechtigte Person erhält im Verlauf der viertletzten Woche vor dem Abstimmungssonntag das Stimmmaterial. Dieses besteht aus:
- dem Zustellkuvert (das zugleich als Rücksendekuvert dient);
- dem Stimmrechtsausweis;
- den eidgenössischen Abstimmungsvorlagen;
- dem Stimmzettelbogen und
- dem Stimmzettelkuvert.
Wer das Stimmmaterial oder Teile davon nicht rechtzeitig erhalten hat oder sonst vermisst, teilt dies bis zum Büroschluss am Freitagabend vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag der Gemeindekanzlei mit. Die Gemeindekanzlei ersetzt hierauf das fehlende Material. Ersatzweise abgegebene Stimmrechtsausweise sind durch die Gemeindekanzlei als Doppel zu bezeichnen und im Stimmregister vorzumerken. Sie berechtigen zur brieflichen Stimmabgabe oder zur Stimmabgabe an der Urne (Vorurne; Haupt- oder Nebenurne).
In gleicher Weise kann das Urnenbüro der Haupturne einer stimmberechtigten Person das Material noch am Sonntag abgeben, wenn diese glaubhaft macht, dass sie sich aus entschuldbaren Gründen nicht rechtzeitig an die Gemeindekanzlei wenden konnte.
C. Stimmabgabe
1. Persönliche Stimmabgabe an der Urne
Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme persönlich in einem Abstimmungslokal ihrer Wohngemeinde ab. In Gemeinden mit Nebenurnen steht es ihnen frei, an der Haupturne oder an einer Nebenurne zu stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt während den ordentlichen Abstimmungszeiten. Stimmlokale und Abstimmungszeiten sind auf dem Stimmrechtsausweis angegeben. Für die Stimmabgabe an der Urne sind die Stimmzettel vorgängig handschriftlich auszufüllen. Nebst den handschriftlich ausgefüllten Stimmzetteln ist der Stimmrechtsausweis in das Stimmlokal mitzubringen. Der Stimmrechtsausweis ist dem Urnenbüro abzugeben. Anschliessend sind die Stimmzettel mit der Rückseite nach oben dem Urnenbüro zum Stempeln vorzulegen. Nach dem Stempeln sind die Stimmzettel in die Urne zu werfen.
2. Briefliche Stimmabgabe
Jede stimmberechtigte Person kann ihre Stimme brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist sofort nach Erhalt des Stimmmaterials zulässig. Für die briefliche Stimmabgabe sind die Stimmzettel von der stimmberechtigten Person handschriftlich auszufüllen. Die handschriftlich ausgefüllten Stimmzettel sind in das Stimmzettelkuvert zu legen. Das Stimmzettelkuvert ist zu verschliessen (zukleben; nur so gültig) und darf keine Angaben über die stimmberechtigte Person enthalten. Anschliessend ist das verschlossene Stimmzettelkuvert mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das amtliche Rücksendekuvert (Zustellkuvert) zu legen. Bitte darauf achten, dass die Anschrift der Gemeinde korrekt im Rücksendekuvert sichtbar ist. Das Rücksendekuvert ist zu verschliessen. Das verschlossene Rücksendekuvert kann entweder per Post an die Gemeindekanzlei gesandt werden oder durch die stimmberechtigte oder eine andere Person bei der Gemeindekanzlei abgegeben oder während den ordentlichen Abstimmungszeiten in ein Stimmlokal überbracht werden. Die Gemeinde trägt die Portokosten im Inland. Die Postaufgabe hat rechtzeitig zu erfolgen, so dass das Rücksendekuvert noch vor dem Abstimmungssonntag bei der Gemeindekanzlei eintrifft.
3. Stimmabgabe behinderter Menschen
Urteilsfähige Stimmberechtigte, die wegen einer Behinderung dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können ihr Stimmrecht mit Hilfe der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder einer Stellvertretung ausüben. Ein entsprechendes Begehren ist bis spätestens zum drittletzten Tag vor dem Abstimmungssonntag einzureichen.
D. Stimmregister
Die Stimmregister liegen bei den Gemeindekanzleien für die Stimmberechtigten zur Einsicht auf.
Zug, 6. und 13. Mai 2022 Staatskanzlei des Kantons Zug
Stimmlokale, Abstimmungszeiten
Zug
Vorurne Stadthaus, Gubelstrasse 22, Erdgeschoss: Donnerstag und Freitag, 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr
Haupturne Burgbachsaal: Sonntag, 9.00 bis 12.00 Uhr
Oberägeri
Vorurne Rathaus: Donnerstag und Freitag, 10.30 bis 11.30 Uhr
Haupturne Rathaus: Sonntag, 10.00 bis 11.00 Uhr
Unterägeri
Vorurne Gemeindehaus: Donnerstag und Freitag, 9.00 bis 11.45 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
Haupturne Gemeindehaus: Sonntag, 11.00 bis 12.00 Uhr
Menzingen
Vorurne Rathaus: Donnerstag, 16.00 bis 17.00 Uhr; Freitag 15.00 bis 16.00 Uhr
Haupturne Rathaus: Sonntag, 9.45 bis 11.30 Uhr
Baar
Vorurne Gemeindebüro, Rathausstrasse 6: Donnerstag und Freitag, 8.00 bis 11.45 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr
Haupturne Mehrzweckraum Sternmatt I: Sonntag, 9.00 bis 11.30 Uhr
Nebenurnen Inwil, Rainhalde: Sonntag, 10.00 bis 11.00 Uhr; Allenwinden, neues Schulhaus: Sonntag, 9.30 bis 11.00 Uhr
Cham
Vorurne Einwohnerdienste Mandelhof: Donnerstag und Freitag, 16.00 bis 17.00 Uhr
Haupturne Mandelhof: Sonntag, 10.00 bis 12.00 Uhr
Hünenberg
Vorurne Einwohnerkontrolle, Gemeindehaus: Donnerstag und Freitag, 8.00 bis 11.45 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr
Haupturne Einwohnerkontrolle, Gemeindehaus: Sonntag, 10.00 bis 11.30 Uhr
Steinhausen
Vorurne Einwohnerdienste, Bahnhofstrasse 3: Donnerstag, 8.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr, Freitag, 8.00 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr
Haupturne Rathaus, Bahnhofstrasse 3: Sonntag, 10.00 bis 11.30 Uhr
Risch
Vorurne Schalter Einwohnerkontrolle, Zentrum Dorfmatt: Ab Erhalt der Stimmunterlagen von 8.00 bis 11.45 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr
Haupturne Rathaus, Zentrum Dorfmatt, Rotkreuz: Sonntag, 9.00 bis 10.00 Uhr
Walchwil
Vorurne Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 23: Donnerstag und Freitag, 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
Haupturne Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 23: Sonntag, 11.00 bis 12.00 Uhr
Neuheim
Vorurne Gemeindehaus: Donnerstag, 16.00 bis 17.00 Uhr; Freitag, 10.30 bis 11.30 Uhr
Haupturne Gemeindehaus: Sonntag, 10.00 bis 12.00 Uhr
Zug, 6. und 13. Mai 2022 Staatskanzlei des Kantons Zug